Auskunftsberechtigte
Die Daten der Kaufpreissammlung unterliegen dem Datenschutz. Nach § 14 Abs. 1 GAVO sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung auf Antrag an folgende Personen und Stellen mit berechtigtem Interesse zu erteilen:
- öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und nach § 2 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
- Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2625) in der jeweils eltenden Fassung akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024.
Nach § 14 Abs. 2 GAVO sind anderen Stellen und Personen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form zu erteilen. Es muss sichergestellt sein, dass ein personifizierbarer Bezug aus dem Datensatz heraus nicht möglich ist (Art. 4 Nr. 5 DSGVO).
Das berechtigte Interesse (tatsächliches / wirtschaftliches Interesse / Zweck) ist durch den Nachweis der Auftragserteilung darzulegen und auf dem Antragsformular zu vermerken. Die Auskunft enthält keine Informationen zu EigentümerInnen.
Zuständigkeit
Ansprechpartner für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind die örtlichen Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. Für landesweite bzw. regional übergreifende Auskünfte aus der Kaufpreissammlung ist der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz unter oga.rlp(at)vermkv.rlp.de zu kontaktieren.
Verfahrensablauf
Nehmen Sie bitte frühzeitig telefonischen Kontakt mit der örtlich zuständigen Geschäftsstelle auf, um Einzelheiten zur Wahl der Selektionskriterien, zur Zahl der zu erwartenden Datensätze und deren Merkmalen sowie zu den zu erwartenden Kosten zu erfahren. Bei bereichsübergreifenden Auskunftsbegehren kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle mit dem Schwerpunkt Ihrer Anfrage.
Hinweise:
Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die sachgerechte Verwendung muss gewährleistet erscheinen. Es bedarf eines schriftlichen Antrags mit der Erklärung, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
Die Auskünfte werden in Listenform (Excel/Word/PDF) verschlüsselt per E-Mail oder als analoger Ausdruck übermittelt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung richten sich nach Nr. 27 der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen und dem Zeitaufwand. Die Mindestgebühr beträgt 51,00 EUR. Die Geschäftsstellen geben vor dem endgültigen Auftrag gerne eine unverbindliche Kostenschätzung ab. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen Geschäftsstelle.
Hier finden Sie die Informationen zu den Gebühren .