Bescheinigungen

Die Vermessungs- und Katasterämter bescheinigen auf Antrag grundstücksbezogene Sachverhalte:

  • Bescheinigung nach der Landesverordnung über Bauunterlagen und bautechnische Prüfung,
  • Bescheinigung zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen,
  • Unschädlichkeitszeugnis.

Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) attestiert, dass ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte erstellter Lageplan für den Bauantrag bezüglich der Bezeichnung der Grundstücke und des Verlaufs der katastermäßigen Grenzen des Grundstückes mit der amtlichen Liegenschaftskarte übereinstimmt.

Die Höhe der Gebühr für diese Bescheinigung orientiert sich an den Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster.

Mit der Bescheinigung zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten gem. § 1026 BGB wird attestiert, dass sich eine örtlich begrenzte Dienstbarkeit nicht auf den beantragten Bereich des Grundstückes erstreckt.

Das Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr bescheinigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Rechte oder Teile an einem Grundstück lastenfrei veräußert werden können.

Die Höhe der Gebühr je Bescheinigung gem. § 1026 BGB liegt zwischen 60,00 und 166,00 EUR.

Die Höhe der Gebühr für das Unschädlichkeitszeugnis liegt zwischen 77,00 EUR und 490,00 EUR.

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