für die Nutzung von Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (VermKV)
(Stand 01.Januar 2016)
1.1 Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Nutzung von Geobasisdaten des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (LVermGeo) und der rheinland-pfälzischen Vermessungs- und Katasterämter (nachfolgend: Lizenzgeber) in jeder Form (z. B. digital, analog, online, offline, in Diensten, in Produkten usw.) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Lieferung, Leistung bzw. Nutzung gültigen Fassung. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, soweit sie schriftlich zwischen dem Lizenzgeber und dem Nutzer (nachfolgend: Lizenznehmer) vereinbart worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Bestellers werden durch den Lizenzgeber nicht anerkannt.
2.1 Über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus gelten nachstehende rechtliche Regelungen.
2.2 Der Lizenzgeber besitzt die Rechte zur Bereitstellung weiterer Geobasisdaten, die durch ihn im Auftrag Dritter bereitgestellt werden. Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter betreffend die Rechte an den bereitgestellten Geobasisdaten frei.
2.3 Für die Nutzung personenbezogener Daten des Liegenschaftskatasters gelten die Bestimmungen des LGVerm sowie des Datenschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LDSG).
2.4 Geobasisdaten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine unmittelbare oder mittelbare Vermarktung, Umwandlung oder Veröffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde (§ 12 LGVerm). Vervielfältigungen nach Nr. 3 und Nr. 4 sind zugelassen.
3.1 Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschließliche und mit Ausnahme der Nr. 5.1 nicht übertragbare Recht, die durch den Lizenzgeber bereitgestellten Geobasisdaten im internen Bereich des Lizenznehmers zu nutzen. Dazu zählt auch die Einstellung der Daten in ein lokales Netzwerk des Lizenznehmers für die vereinbarte Anzahl von Bildschirmarbeitsplätzen und die Vervielfältigung zum internen Gebrauch.
3.2 Sofern die Nutzung der Geobasisdaten auf eine bestimmte Anzahl von Bildschirmarbeitsplätzen beschränkt ist, ist vor einer darüber hinausgehenden Nutzung die Einholung einer erweiterten Lizenz erforderlich. Als Bildschirmarbeitsplatz gilt jede technische Einheit, an denen die Geobasisdaten (auch in umgearbeiteter Form) vom Lizenznehmer genutzt werden können.
3.3 Der Lizenznehmer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Geobasisdaten nehmen können und dass Beschäftigte des Lizenznehmers diese weder zu ihrem persönlichen Zweck nutzen noch Dritten zugänglich machen können. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Maßnahmen zu geben.
4.1 Der Lizenznehmer darf die Geobasisdaten, mit Ausnahme personenbezogener Daten, auf Ausstellungen u. dgl., an denen er als Aussteller oder Veranstalter teilnimmt, präsentieren.
4.2 Der Lizenznehmer darf, mit Ausnahme personenbezogener Daten, einen Ausschnitt der Geobasisdaten in Form von Rasterdaten im Internet veröffentlichen, wenn der Zugang zur Internetseite kostenfrei möglich ist, die Verfügbarkeit soweit eingeschränkt ist, dass eine gedruckte oder digitale Ausgabe die Auflösung von 100 dpi nicht überschreitet, Downloads in der Originalauflösung nicht möglich sind und eine Quellenangabe nach Nr. 4.6 mit einem Link auf die Internetseite des Lizenzgebers aufgeführt wird (www.lvermgeo.rlp.de). Dies gilt nicht für Web-Mapping-Dienste oder diesen ähnliche Darstellungen.
4.3 Der Lizenznehmer darf die Geobasisdaten zu Unterrichtszwecken im Klassenverband oder in Kursen nutzen.
4.4 Der Lizenznehmer darf jährlich max. 100 analoge Vervielfältigungen aus den Geobasisdaten bis zum Format DIN A3 kostenfrei weitergeben.
4.5 Auszüge aus Geobasisdaten ohne Personenbezug dürfen im Gesetz- und Verordnungsblatt, Ministerialblatt, Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz, in Amtsblättern der Gemeindeverwaltungen als Anlage zu amtlichen Berichten und Bekanntmachungen oder im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in den Medien veröffentlicht werden.
4.6 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei jeder öffentlichen Wiedergabe, Verbreitung oder Präsentation der Geobasisdaten sowie bei jeder Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung oder Umgestaltung einen deutlich sichtbaren Quellenvermerk anzubringen, der wie folgt auszugestalten ist: © GeoBasis-DE / LVermGeoRP <Jahr des Datenbezugs>
4.7 Über die beschriebene Verwendung hinausgehende Verwendung und Vermarktung der Geobasisdaten bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer.
5.1 Die Weitergabe von Geobasisdaten an einen Auftragnehmer des Lizenznehmers ist zulässig, soweit und solange dies zur Nutzung nach Nr. 3 erforderlich ist.
5.2 Im Fall der Weitergabe von Geobasisdaten an einen Auftragnehmer hat der Lizenznehmer diesen schriftlich zu verpflichten, die übernommenen Geobasisdaten ausschließlich für die Bearbeitung des Auftrags zu verwenden, sie in keinem Fall Dritten zugänglich zu machen sowie nach Erfüllung des Auftrags alle bei ihm verbliebenen Geobasisdaten, auch Zwischenprodukte, Arbeitskopien u. dgl. zu löschen.
6.1 Über die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus haftet der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber bei Verstößen gegen diese Nutzungsbedingungen, insbesondere bei vereinbarungswidriger Nutzung oder Weitergabe von Geobasisdaten oder Zugangskennungen für Dienste durch den Lizenznehmer oder seine Beschäftigten für den dadurch entstandenen Schaden.
7.1 Die Parteien sind sich einig, dass die Ungültigkeit oder die Undurchsetzbarkeit einzelner Regelungen die Gültigkeit dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen nicht berührt. Soweit sich einzelne Regelungen als ungültig oder undurchsetzbar erweisen, verpflichten sich die Parteien einvernehmlich zusammenzuwirken, um eine nach Treu und Glauben für beide Seiten angemessene Regelung zu finden. Letzteres gilt auch für die Schließung etwaiger Regelungslücken.
7.2 Wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, oder wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Geobasisdaten Koblenz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Rheinland-Pfalz.