Leistungsbeschreibung
Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück verändert (Neubau, Grundrissveränderung), so ist der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaues die Gebäudeeinmessung auf seine Kosten zu beantragen. Durch die Gebäudeeinmessung wird das Liegenschaftskataster auf dem Laufenden gehalten. Unterbleibt eine Antragstellung, kann vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt die Einmessung der Gebäude auf Kosten derjenigen vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Einmessung das Eigentum oder das Erbbaurecht innehaben.
Öffentliche Vermessungsstellen messen die Gebäude nach Ihrer Fertigstellung ein, tragen sie in die Liegenschaftskarte ein und weisen sie im Liegenschaftskataster nach.
Weitere Informationen hierzu, auch zu den Kosten der Gebäudeeinmessung, finden Sie im Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht, 01/2023, barrierefrei(127 KB).
Wodurch wird die Höhe der Gebühren bestimmt?
Die Gebührenhöhe berechnet sich nach dem Normierungsfaktor (ermittelt aus umbauten Raum) der Gebäude oder der baulichen Veränderungen.
Im Rahmen des Beratungsprozesses wird durch das VermKA eine Kostenschätzung übermittelt.